Beratungs- und pharmazeutisches Großhandelsunternehmen


AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der
RadCo Imaging GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Sachlicher Geltungsbereich: Diese Bedingungen gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen, Leistungen (einschließlich der Erstellung oder Überlassung von körperlichen oder unkörperlichen Werken oder Waren jeder Art), Lizenzen, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten, die RadCo Imaging GmbH, Adenauerallee 168, 53113 Bonn („RadCo Imaging“) gegenüber ihren Kunden erbringt, soweit in dem zwischen RadCo Imaging und dem Kunden abgeschlossenen Kauf-, Überlassungs-, Dienst-, Werk- oder sonstigen Vertrag einschließlich dieser Bedingungen („Vertrag“) keine entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen werden.

1.2 Personeller Geltungsbereich: Diese Geschäftsbedingungen gehen davon aus, dass der Kunde eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine sonstige Person oder Personenmehrheit ist, die bei Abschluss des Vertrages im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt („Unternehmer“). RadCo Imaging liefert weder an Verbraucher noch sind die Liefergegenstände zum Vertrieb an Verbraucher bestimmt.

1.3 Abweichende Vereinbarungen: Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch RadCo Imaging. Abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, sofern RadCo Imaging deren Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Derartige Bestätigungen oder Zustimmungen gelten nur für den Einzelfall, nicht für frühere oder künftige Lieferungen oder Leistungen.

2. Vertragsschluss

Kostenvoranschläge, Angebote und sonstige Unterlagen, die RadCo Imaging übermittelt, sind stets freibleibend, unverbindlich und enthalten nur Aufforderungen zu Angeboten durch den Kunden, sofern sie nicht ausdrücklich als „verbindlich“ gekennzeichnet sind. Ein Vertragsschluss aufgrund solcher Unterlagen kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch RadCo Imaging oder Ausführung der Lieferung zustande. Für die Auftragsbestätigung behält sich RadCo Imaging eine Frist von 2 Wochen vor.

3. Preise

3.1 Anpassung des Kaufpreises: Bei allen Verträgen, die eine Lieferung oder Leistung einschließlich der Erstellung oder Überlassung von körperlichen oder unkörperlichen Werken oder Waren jeder Art (zusammen: „Liefergegenstände“) später als vier Monate nach Vertragsschluss vorsehen, ist RadCo Imaging berechtigt, die vereinbarte Vergütung durch schriftliche Erklärung einseitig zu erhöhen, wenn und soweit die Selbstkosten von RadCo Imaging nach Vertragsschluß und vor Absonderung des Liefergegenstandes zur Auslieferung an den Kunden steigen. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag innerhalb einer Woche ab Zugang der schriftlichen Erhöhungsmitteilung von RadCo Imaging durch schriftliche Erklärung gegenüber RadCo Imaging zurückzutreten.

3.2 Zahlungsbedingungen: Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich alle ab Werk) und einschließlich üblicher, erforderlicher Installationskosten beim Kunden sowie zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, die am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird.

3.3 Zoll: Bei der Vereinbarung zollfreier Preise hat der Kunde RadCo Imaging die erforderlichen Zolldokumente zu übersenden. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach oder stellt sich aus anderen Gründen nachträglich heraus, dass Liefergegenstände nicht zollfrei eingeführt werden können, so haftet RadCo Imaging dafür der Kunde bzw. der Aussteller der Zollfreierklärung.

4. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

4.1 Zahlungsziel: Alle Rechnungen von RadCo Imaging sind ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum in bar oder durch spesenfreie Überweisung auf ein Konto von RadCo Imaging fällig, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde kommt auch ohne Mahnung mit der Zahlung spätestens zwei Wochen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. RadCo Imaging behält sich vor, auch in einer laufenden Geschäftsbeziehung die Liefer- und Zahlungsbedingungen auf Lieferung gegen Nachnahme („Cash on Delivery“ – C.O.D.) umzustellen, soweit der Kunde (i.) gegen Zahlungsbedingungen verstößt oder (ii.) in Vermögensverfall gerät oder (iii.) insolvent ist.

4.2 Zahlungsanweisungen, Schecks, Wechsel: Zahlungsanweisungen, Schecks sowie – nach besonderer Vereinbarung – Wechsel werden nur zahlungshalber und unter Abrechnung aller Inkasso- und Finanzierungsspesen angenommen. Eine Weitergebung oder Prolongation gilt nicht als Erfüllung. Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des Geldeingangs. Sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.

4.3 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte: Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden ist nur zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Gleiche gilt für die Geltendmachung von – auch kaufmännischen – Zurückbehaltungsrechten und insbesondere auch für die Minderung laufender Zahlungen an RadCo Imaging aufgrund von angeblichen Mängeln von Liefergegenständen; dem Kunden bleibt vorbehalten, diesbezüglich nach Zahlung Rückzahlung aus Bereicherungsrecht bzw. Schadenersatz nach Maßgabe des Vertrages geltend zu machen.

5. Versand und Gefahrübergang

5.1 Lieferbedingungen: Alle Lieferungen erfolgen ab Werk

5.2 Lieferzeit: Liefertermine sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als „verbindlich“ verbindlich. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung aller vom Kunden zu erfüllenden Lieferbedingungen voraus. Fixgeschäfte bedürfen ausdrücklicher Bestätigung. Die Frist für die Lieferung verlängert sich angemessen im Fall höherer Gewalt. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Maschinenschäden und sonstige betriebliche Störungen, insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen wie Streik und Aussperrung sowie der Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Lieferhindernisse, soweit dies nicht von RadCo Imaging zu vertreten ist.

5.3 Selbstbelieferung: Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

5.4 Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, dass die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Kunden kein Interesse hat. Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden und sind dann gemäß Ziff. 4 zu bezahlen.

5.5 Abnahme: Angelieferte Liefergegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Beanstandungen aufweisen, vom Kunden abzunehmen. Soweit eine Abnahme vereinbart oder erforderlich ist, ist diese seitens des Kunden schriftlich zu bestätigen. Solange RadCo Imaging die schriftliche Abnahmebestätigung des Kunden nicht übergeben wurde, ist der Kunde nicht berechtigt, den Liefergegenstand zu benutzen. Es gilt als Abnahme, wenn der Kunden den Liefergegenstand benutzt oder die Abnahme nicht innerhalb angemessener Frist erklärt, ohne zuvor Mängel schriftlich gerügt zu haben. Die Abnahme ist, soweit nicht anders vereinbart, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung zu erklären.

5.6 Schadenspauschale: Nimmt der Kunde einen Liefergegenstand nicht ab, ohne hierzu berechtigt zu sein, so ist RadCo Imaging nach Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. RadCo Imaging ist in diesem Falle berechtigt, nach dem Rücktritt eine Schadenspauschale für den gesetzlichen Schadenersatzanspruch von RadCo Imaging in Höhe von 5 % des Kaufpreises zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass RadCo Imaging entweder überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

RadCo Imaging bleibt ausdrücklich vorbehalten, anstelle des Rücktritts Erfüllung zu verlangen oder anstelle der Schadenspauschale den tatsächlichen Schaden geltend zu machen, der in diesem Falle von RadCo Imaging nachzuweisen ist.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Gesicherte Ansprüche: Bis zur vollständigen Bezahlung (Wechsel müssen angenommen und eingelöst sein) sämtlicher Forderungen von RadCo Imaging gegen den Kunden aus der gesamten Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund (nachfolgend die „gesicherten Ansprüche“), bleiben alle Liefergegenstände Eigentum von RadCo Imaging (die „Vorbehaltsgegenstände“). Zu den gesicherten Ansprüchen gehören insbesondere der Kaufpreis für den Kaufgegenstand und sämtliche Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand stehen (z. B. Forderungen aus Instandsetzung, Ersatzteil- und Zubehörlieferungen) sowie alle Forderungen aus Montage-, Wartungs- und Reparaturverträgen. Bei laufender Rechnung ist die Saldo-Forderung von RadCo Imaging der gesicherte Anspruch.

6.2 Gefahrtragung: Die Gefahr des Untergangs, der Abnutzung oder der Beschädigung der Vorbehaltsgegenstände trägt der Kunde. Der Kunde hat die Vorbehaltsgegenstände zum Neuwert unter Einbeziehung jeglichen Transportrisikos gegen Vollkasko und Haftpflicht zu versichern, und zwar mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung RadCo Imaging zustehen. Alle Ansprüche des Kunden aus dem Versicherungsvertrag werden hiermit schon jetzt an RadCo Imaging abgetreten. Versicherungsleistungen sind in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung der Vorbehaltsgegenstände zu verwenden. Im Totalschadensfall sind die Versicherungsleistungen zur Tilgung der gesicherten Ansprüche zu verwenden. Ein Mehrbetrag steht dem Kunden zu.

Verfügungen, Beeinträchtigungen: Die Vorbehaltsgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Jeder Standortwechsel, jede Beeinträchtigung der Vorbehaltsgegenstände, insbesondere Beschädigungen, und alle Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsgegenstände und/oder die abgetretenen Ansprüche (zusammen das „Sicherungsgut“), insbesondere Pfändungen, sind RadCo Imaging unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Kunde hat die Kosten aller Maßnahmen zur Freistellung des Sicherungsguts von Rechten Dritter zu tragen. Mit Ausnahme der vorstehend gewährten Befugnisse sind Verfügungen über das Sicherungsgut, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen, unzulässig.

6.3 Freigabe von Sicherungsgut: Soweit der realisierbare Wert des gesamten Sicherungsguts (der mit 2/3 des Nominalwerts anzusetzen ist, soweit nicht eine Partei einen abweichenden realisierbaren Wert beweist) 110 % der gesamten gesicherten Ansprüche (die „Übersicherungsgrenze“) übersteigt, ist RadCo Imaging verpflichtet, auf Verlangen des Kunden den die Übersicherungsgrenze übersteigenden Teil an den Kunden zurück zu übertragen sind.

7. Sach- und Rechtsmängel

7.1 Grundsätze: RadCo Imaging behält sich vor, handelsübliche Änderungen an Aufbau und Gestaltung der Liefergegenstände vorzunehmen. RadCo Imaging gewährleistet nicht, dass der Liefergegenstand für einen bestimmten Zweck des Kunden geeignet ist. Die Rechte des Kunden bei eventuellen Sach- oder Rechtsmängeln von Liefergegenständen bestimmen sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften und diesen Bedingungen. Beschaffenheitsgarantien bedürfen in jedem Falle einer ausdrücklichen Erklärung von RadCo Imaging. Eine selbständige Herstellergarantie, die einem Liefergegenstand beigefügt ist, begründet im Zweifel keine Beschaffenheitsgarantie. Die Liefergegenstände sind ausschließlich für den unternehmerischen Verkehr bestimmt. Ein gesetzliches Rückgriffsrecht ist demgemäß ausgeschlossen.

7.2 Einschränkungen: Die Rechte des Kunden bei Sach- oder Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit der Liefergegenstand nur unerheblich von Beschaffenheitsangaben abweicht und/oder die Eignung des Liefergegenstandes für die geschuldete Verwendung nur unerheblich eingeschränkt ist. RadCo Imaging behält sich die Wahl der Art der Nacherfüllung vor. RadCo Imaging ist zur Nacherfüllung nicht verpflichtet, solange der Kunde im Verzug mit der Erfüllung einer Vertragspflicht ist. Übt RadCo Imaging das Wahlrecht nicht innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist aus, geht es auf den Kunden über. RadCo Imaging behält sich – auch bei Werkverträgen – zwei Nacherfüllungsversuche vor, es sei denn, dieses ist dem Kunden im Einzelfall unzumutbar. Die Kosten der Nacherfüllung trägt RadCo Imaging nur auf Basis des Transports von und zu der ursprünglichen Lieferanschrift. Liefert RadCo Imaging zum Zwecke der Nacherfüllung nach, ist der Kunde zur Herausgabe des mangelhaften Liefergegenstandes verpflichtet und hat Wertersatz für Gebrauchsvorteile zu leisten.

7.3 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit: Der Kunde hat Liefergegenstände unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und jegliche Abweichungen, insbesondere Mängel, Transportschäden, Mengenabweichungen oder Lieferungen anderer als der bestellten Liefergegenstände (zusammen die „Lieferabweichungen“) zu rügen. Im Falle eines Transportschadens ist ein Schadenprotokoll anzufertigen. Dieses Schadenprotokoll ist RadCo Imaging unverzüglich zu übersenden. Soweit der Kunde bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbare Lieferabweichungen nicht unverzüglich nach Ablieferung rügt, gelten diese als genehmigt wie geliefert. Die Rüge ist nicht mehr unverzüglich, wenn sie RadCo Imaging nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung zugeht. Versteckte Mängel sind RadCo Imaging unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich mitzuteilen.

7.4 Ausschlüsse: Die Rechte des Kunden bei Sach- oder Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde den Liefergegenstand (a) für einen anderen als den vertraglich festgelegten Zweck oder entgegen den gesetzlichen Vorschriften oder den vom Hersteller herausgegebenen Richtlinien einsetzt oder sonst unsachgemäß, fehlerhaft oder nachlässig behandelt oder bedient oder (b) ohne schriftliche Zustimmung von RadCo Imaging (i.) durch Personen montieren, in Betrieb setzen, warten, bearbeiten oder verändern lässt, die keine von RadCo Imaging und/oder dem Hersteller für diese Tätigkeiten zertifizierten Techniker sind, oder (ii.) zusammen mit anderer Soft- oder Hardware und/oder Betriebsmitteln und/oder Zubehör einsetzt, die nicht vom Hersteller des Liefergegenstandes ausdrücklich für eine solche Verwendung zugelassen sind. Der Kunde ist verpflichtet, RadCo Imaging von allen Ansprüchen Dritter, die aus dem vorbeschriebenen Fehlverhalten durch den Kunden entstehen, freizustellen und RadCo Imaging alle Schäden zu ersetzen, die RadCo Imaging durch solches Fehlverhalten entstehen.

Die Rechte des Kunden bei Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit sie sich auf Rechte beziehen, die nur außerhalb des EWR gelten oder soweit der Kunde nicht RadCo Imaging auf Verlangen vollumfänglich die Verteidigung überläßt und alle erforderlichen Vollmachten erteilt. Der Kunde kann weiter keine Mängelhaftungsansprüche geltend machen, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kennt oder ihn grob fahrlässig nicht kennt, es sei denn, der Mangel wurde von RadCo Imaging arglistig verschwiegen oder RadCo Imaging hat eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben, die den Mangel betrifft.

7.5 Herstellergarantie: Soweit der Hersteller der Liefergegenstände eine Herstellergarantie (die „Garantie“) gewährt, richtet sich diese ausschließlich nach den Garantiebedingungen des Herstellers (die „Garantiebedingungen“), die dem Kunden zusammen mit dem Angebot über die Liefergegenstände oder auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden. Die Bestimmungen dieser Bedingungen über die Sach- und Rechtsmängelgewährleistung durch RadCo Imaging bleiben durch die Garantie unberührt. RadCo Imaging haftet nicht für die Erfüllung eventueller Garantieansprüche des Kunden gegen den Hersteller.

7.6 Verjährung: Ansprüche des Kunden bei Mängeln von Liefergegenständen verjähren (a) bei neu hergestellten Liefergegenständen nach zwei Jahren und (b) bei gebrauchten Liefergegenständen nach sechs Monaten. Mit Ablauf der vereinbarten Verjährungsfristen erlischt auch das gesetzliche Rücktrittsrecht. Für Ansprüche in Bezug auf Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwandt worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben sowie bei arglistig verschwiegenen Mängeln, Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, einer verschuldeten Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit einer natürlichen Person oder einer Beschaffenheitsgarantie sowie für den gesetzlichen Rückgriff gilt jedoch stets die gesetzliche Verjährungsfrist. Für den Beginn der Verjährung gelten jeweils die gesetzlichen Vorschriften. Unternimmt RadCo Imaging bzgl. eines Liefergegenstandes die Nacherfüllung, führt dieses nicht zu einem Neubeginn der Verjährung der Rechte des Kunden bei Mängeln in Bezug auf den nachgebesserten Liefergegenstand (einschließlich etwaiger Ersatz- oder Austauschteile) bzw. den nachgelieferten Ersatzgegenstand. Diese Rechte verjähren vielmehr unbeschadet der Nacherfüllung mit Ablauf der für den nachgebesserten oder ersetzten Liefergegenstand geltenden, verbleibenden Verjährungsfrist mit der Maßgabe, dass die Verjährung frühestens drei Monate nach Abschluss der Nacherfüllung oder der Verweigerung weiterer Nacherfüllungsversuche eintritt.

7.7 Weitergehende oder andere als die in diesem Paragraphen geregelten Ansprüche des Kunden gegen RadCo Imaging oder ihre Erfüllungsgehilfen wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen.

8. Haftungsbeschränkung

8.1 Haftungsausschlüsse: Eine vertragliche oder außervertragliche Schadensersatzpflicht seitens RadCo Imaging besteht nur, sofern der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Für die schuldhafte Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit einer natürlichen Person haftet RadCo Imaging auch bei nur einfacher Fahrlässigkeit. Zusätzlich haftet RadCo Imaging auch für die nur einfach fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, allerdings der Summe nach begrenzt auf die Vermögensnachteile, die RadCo Imaging bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen. Im Falle der nur einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die gesamte Haftung von RadCo Imaging im Zusammenhang mit einem Vertrag der Summe nach auf die Höhe der tatsächlich vom Kunden gemäß dem Vertrag geleisteten Zahlungen beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten im vorgenannten Sinne sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages und die Erreichung des Vertragszweckes überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig nach Inhalt und Zweck des Vertrages vertrauen darf (z.B.: Pflicht zur Übergabe und Übereignung des Liefergegenstandes). Die Haftung von RadCo Imaging im Zusammenhang mit Sach- oder Rechtsmängeln von Liefergegenständen, die ohne Vergütung zur Verfügung gestellt werden, z.B. Demo-Produkte, ist auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und arglistig verschwiegene Mängel beschränkt. Im Vertrag oder diesen Bedingungen vereinbarte Beschränkungen der Haftung von RadCo Imaging gelten auch für die etwaige persönliche Haftung der Organe, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von RadCo Imaging.

8.2 Bereichsspezifische Ausschlüsse: Für Schäden im Zusammenhang mit dem Verlust von Daten haftet RadCo Imaging nur insoweit wie diese nicht durch eine tägliche, alternierende Datensicherung hätten vermieden werden können. Ebenso haftet RadCo Imaging nicht für Schäden, die durch Liefergegenstände verursacht worden sind, sofern diese Schäden aufgrund einer Überprüfung der Arbeitsergebnisse derselben in regelmäßigen Abständen hätten vermieden werden können.

8.3 Produkthaftung: Eventuelle Produkthaftungsansprüche bleiben vollumfänglich von den vorstehenden Einschränkungen unberührt.

8.4 Verjährung: Für die Haftung im Zusammenhang mit Mängeln gilt Ziff. 7.6.

8.5 Weitergehende oder andere als die in den vorstehenden Bestimmungen geregelten Schadenersatzansprüche gegen RadCo Imaging oder ihre Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

9. Persönliche Daten

Persönliche Daten der Kunden werden von RadCo Imaging, soweit im Geschäftsverkehr zulässig und üblich, elektronisch gespeichert und verarbeitet.

10. Allgemeine Bestimmungen

10.1 Rechtswahl: Die vertraglichen Beziehungen zwischen RadCo Imaging und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der UN-Kaufrechtskonvention (CISG).

10.2 Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder diesen Bedingungen sind die Gerichte am Sitz der RadCo Imaging ausschließlich zuständig.

10.3 Schriftform: Alle nach dem Vertrag oder diesen Bedingungen abzugebenden Erklärungen und Mitteilungen sind nur schriftlich wirksam, wobei die Schriftform auch bei Übermittlung in Textform (z.B. durch Fax, Email o.ä.) gewahrt ist. Mündliche Erklärungen von Angestellten von RadCo Imaging sind nur bei schriftlicher Bestätigung für RadCo Imaging bindend.

10.4 Abtretung: Der Kunde ist nur mit der vorherigen Zustimmung von RadCo Imaging berechtigt, die Rechte aus dem Vertrag – mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen – abzutreten. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.

10.5 Teilnichtigkeit: Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird unwiderruflich vermutet, dass die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht berührt ist.

Bonn, den 01.05.2017